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OLG Koblenz, 30.11.1990 - 2 U 317/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Verfahrensgang
- OLG Koblenz, 10.11.1990 - 2 U 317/89
- OLG Koblenz, 30.11.1990 - 2 U 317/89
Papierfundstellen
- ZIP 1991, 308
- DB 1991, 155
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87
Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.1990 - 2 U 317/89
Im Urteil vom 14.12.1987 (BGHZ 103, 1 ff. = NJW 1988, 1326 ff., = WM 1988, 258 ff., = ZIP. 1988, 229 ff.) ist der BGH dann ohne weiteres davon ausgegangen, daß Verlustübernahme und Sicherheitsleistung, demnach also § 302 und § 303 AktG , entsprechend auf den GmbH-Konzern anzuwenden sind (…vgl. BGH aaO. Seite 5;… Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz , 15. Aufl. KonzernR Rdnr. 27).Das beruht darauf, daß es sich bei dem Unternehmensvertrag nicht um einen schuldrechtlichen, sondern um einen gesellschaftlichen Organisationsvertrag handelt (vgl. BGHZ 103, 1, 4 ff.; BGHZ 105, 324, 331).
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines qualifizierten faktischen Konzerns sind nämlich von der beherrschten Gesellschaft und ihren Gläubigern regelmäßig schwerer nachzuweisen, als die Durchführung des Unternehmensvertrages (vgl. BGHZ 103, 1, 5).
Die Haftung der Beklagten entsprechend §§ 302, 302 AktG umfaßt die Verbindlichkeiten der F. GmbH, die bei Beendigung des Konzernverhältnisses bestanden (vgl. BGHZ 95, 346; BGHZ 103, 1, 10).
- BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen
Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.1990 - 2 U 317/89
In der Entscheidung vom 20.02.1989 (BGHZ 107, 7 ff., = NJW 1989, 1800 ff., = WM 1989, 528 ff., = ZIP. 1989, 440 ff.) hat er betont, daß beide Vorschriften Teil einer zusammengehörigen Regelung sind und sich daher nicht trennen lassen.a) Im aktienrechtlichen Vertragskonzern wird, wenn die rein objektiv zu verstehenden Haftungsvoraussetzungen der §§ 302, 303 AktG (vgl. Ulmer, NJW 1986, 1579, 1583) vorliegen, unwiderleglich vermutet, daß die eingetretenen Verluste auf die Ausübung der Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 107, 7, 17).
Hierfür spricht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.1989 (BGHZ 107, 7 ff.).
- BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88
Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.1990 - 2 U 317/89
Ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, wird nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt (vgl. BGHZ 105, 324 ff., = NJW 1989, 295 ff., = ZIP. 1989, 29 ff., = DB 1988, 2623 ff.).Das beruht darauf, daß es sich bei dem Unternehmensvertrag nicht um einen schuldrechtlichen, sondern um einen gesellschaftlichen Organisationsvertrag handelt (vgl. BGHZ 103, 1, 4 ff.; BGHZ 105, 324, 331).
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84
Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.1990 - 2 U 317/89
Bereits der Autokran-Entscheidung (BGHZ 95, 331 ff. = NJW 1986, 188 ff. = WM 1985, 1263 ff. = ZIP. 1985, 1263 ff.), in der es um einen qualifiziert faktischen Konzern ging, kann entnommen werden, daß die vom Bundesgerichtshof bei Vorliegen eines qualifizierten faktischen Konzerns befürwortete analoge Anwendung der §§ 302 ff. AktG erst recht im Falle eines GmbH-Vertragskonzerns angenommen werden soll (…vgl. BGH aaO. Seite 345).Die Beklagte haftet als herrschendes Unternehmen in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung (vgl. BGHZ 95, 330, 347).
- BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90
Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern
Das Berufungsgericht - sein Urteil ist veröffentlicht in ZIP 1991, 308 - hat ihr in Höhe eines auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1986 entfallenden Betrages von 64.207,53 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.